Die Europäische Kommission hat am 9. April die Leitlinien zu staatlichen Umwelt– und Energiebeihilfen verabschiedet. Mit einem eigenen Abschnitt und dazugehörigen Übergangsbestimmungen schafft die Leitlinie einen einheitlichen Rahmen für beihilferechtliche Regelungen zugunsten der Unternehmen.
Behilfeberechtigt wären demnach stromkosten- und handelsintensive Unternehmen mit einem bisher noch unbekannten Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung. Experten gehen von nicht weniger als 14 Prozent und bis zu 20 Prozent aus. Für handelsintensive Unternehmen gilt ein Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung von mindestens 20 Prozent. Hinzu kommt eine Übergangsregelung für stromkostenintensive Unternehmen, die bereits vor dem EEG 2012 von der „Härtefallregelung“ profitiert haben, die neuen Anforderungen aber nicht erfüllen.
Zu den Anforderungen an die beihilfeberechtigten Unternehmen dürfte gehören, dass das Unternehmen einem der von der EU benannten Wirtschaftszweige angehört und eine entsprechende Stromkostenintensität aufweist. Die selbst verbrauchte, aber nicht mehr notwendig auch fremdbezogene Strommenge an einer Abnahmestelle muss im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mindestens 1 Gigawattstunde betragen haben. Das Unternehmen muss voraussichtlich ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 betreiben und eine entsprechende Zertifizierung des Energiemanagementsystems nachweisen.
Klar ist, dass entlastungsfähige Unternehmen künftig im Grundsatz mit mindestens 15 Prozent der regulären EEG-Umlage belastet werden sollen. Die Gesamtbelastung eines begünstigten Unternehmens soll grundsätzlich nicht mehr als 4 Prozent der Bruttowertschöpfung des Unternehmens betragen (so genanntes „Cap“). Bei Unternehmen mit einer Stromkostenintensität von mehr als 20 Prozent soll die Gesamtbelastung nicht mehr als 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung betragen (so genanntes „Super-Cap“).
Offen sind unter anderem noch Fragen zur Ermittlung der Stromkosten, der Bruttowertschöpfung und der Ermittlung der Handelsintensität. Das gilt auch für die Definition der Abnahmestelle oder des Unternehmens und Unternehmensteils.